Archiv 2008

07.07.2008

Ansparabschreibung mindert Gewinn für Buchführungspflichtgrenze

Die den Gewinn mindernde Auswirkung einer Ansparabschreibung ist auch für die Unterschreitung einer Buchführungsgrenze zu berücksichtigen. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO besteht eine Buchführungspflicht, wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb (ab 1.1.2008) 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr überschreitet. Wird durch eine Ansparrücklage oder durch einen Investitionsabzugsbetrag diese Grenze unterschritten, besteht für das Finanzamt keine Möglichkeit, den Steuerpflichtigen zur Buchführung aufzufordern. 

FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.11.2007, 7 K 7124/07 (rkr., obwohl Revision zugelassen), EFG 2008, S. 514
Quelle: StBdirekt

 

Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs im Rahmen anderer Einkunftsarten

Der BFH hat mit Urteil vom 26.4.2006 (BStBl 2007 II, S. 445) entschieden, dass die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von anderen Einkünften nicht durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1-%-Regelung abgegolten ist. Nach Ansicht des BFH regelt der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG lediglich die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs. Bei einer darüber hinausgehenden Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten sind die darauf entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen.

Aus Vereinfachungsgründen wird auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden. Das BMF-Schreiben vom 21.1.2002 - S 2177 (BStBl 2002 I, S. 148) soll entsprechend ergänzt werden. Die Entscheidung des BFH steht im Gegensatz zu der bisherigen Verwaltungsauffassung. Aus diesem Grund soll das Urteil erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 angewendet werden.

OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 14/2008 v. 9. 4. 2008
Quelle: StBdirekt

 

Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.

Im Streitfall erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in seinem Urteil vom 22. April 2008 IX R 29/06 anders und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz erfasst anders als frühere Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden. Der Kläger hatte den aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviert durch die verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die Einkünfteerzielungsabsicht.

Pressemitteilung Nr. 55/2008 vom 11. Juni 2008 zum BFH-Urteil vom 22.04.08, IX R 29/06.
Quelle: StBdirekt

 



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