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Ansparabschreibung mindert Gewinn für Buchführungspflichtgrenze
Die den
Gewinn mindernde Auswirkung einer Ansparabschreibung ist auch für die
Unterschreitung einer Buchführungsgrenze zu berücksichtigen. Nach § 141 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 AO besteht eine Buchführungspflicht, wenn der Gewinn aus
Gewerbebetrieb (ab 1.1.2008) 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr überschreitet.
Wird durch eine Ansparrücklage oder durch einen Investitionsabzugsbetrag
diese Grenze unterschritten, besteht für das Finanzamt keine Möglichkeit,
den Steuerpflichtigen zur Buchführung aufzufordern.
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v.
16.11.2007, 7 K 7124/07 (rkr., obwohl Revision zugelassen), EFG 2008, S. 514
Quelle: StBdirekt
Nutzung eines betrieblichen
Kraftfahrzeugs im Rahmen anderer Einkunftsarten
Der BFH hat mit Urteil vom
26.4.2006 (BStBl 2007 II, S. 445) entschieden, dass die Nutzung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs zur Erzielung von anderen Einkünften nicht
durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1-%-Regelung abgegolten
ist. Nach Ansicht des BFH regelt der § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG lediglich
die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs. Bei einer darüber
hinausgehenden Nutzung im Rahmen anderer Einkunftsarten sind die darauf
entfallenden Selbstkosten als zusätzliche Entnahme zu erfassen.
Aus Vereinfachungsgründen wird
auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit diese
Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden. Das
BMF-Schreiben vom 21.1.2002 - S 2177 (BStBl 2002 I, S. 148) soll
entsprechend ergänzt werden. Die Entscheidung des BFH steht im Gegensatz zu
der bisherigen Verwaltungsauffassung. Aus diesem Grund soll das Urteil erst
ab dem Veranlagungszeitraum 2007 angewendet werden.
OFD Münster,
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 14/2008 v. 9. 4. 2008
Quelle: StBdirekt
Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung
steuerbar
Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach
Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.
Im Streitfall erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es
binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner
Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der
Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff
"anderes Wirtschaftsgut" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände
des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein
ausgeschlossen seien.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in seinem Urteil vom 22. April 2008 IX R
29/06 anders und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz erfasst anders als frühere
Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der
Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein
Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter
des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus
dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende
Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist
nicht Gesetz geworden. Der Kläger hatte den aus der Veräußerung
erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviert durch die
verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die
Einkünfteerzielungsabsicht.
Pressemitteilung Nr. 55/2008 vom 11. Juni 2008 zum
BFH-Urteil vom 22.04.08, IX R 29/06.
Quelle: StBdirekt
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