Aktuelles

28.07.2009

Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu Arbeitslohn und nicht zu verdeckter Gewinnausschüttung

Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Nutzung des PKW im Anstellungsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Dies hat der BFH mit Urteil vom 23. April 2009 VI R 81/06 entschieden.

Quelle: StBdirekt

 

Krankengeldanspruch für Selbstständige und Freiberufler gesichert

Selbstständige und Freiberufler haben nunmehr wieder einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes ab der 7. Woche. Damit hat der Gesetzgeber die erst zum Jahresbeginn eingeführte Streichung des Krankengeldanspruchs für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wieder rückgängig gemacht. - Die nunmehr verabschiedete, ab dem 1.8.2009 geltende Regelung beinhaltet eine Wahloption für die Versicherten: Sie können zukünftig wählen zwischen dem bisher üblichen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche bei Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes. Sie können sich aber auch für den ermäßigten Satz entscheiden und versichern das Krankengeld entweder gar nicht oder schließen einen von den gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Versicherungsunternehmen angebotenen Wahlzusatztarif ab.

Quelle: StBdirekt

 

Arbeitgeberanteil: Rentenversicherung bei weiterbeschäftigten Rentnern

Bei der Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen wird grundsätzlich ein steuerfreier Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug gebracht.

In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob dies auch für einen beschäftigten Altersrentner gilt. Der hier vom Arbeitgeber zu leistende Arbeitgeberbeitrag ist als Pauschalbeitrag anzusehen und hat keinen Einfluss auf die Höhe der Rentenbezüge des Beschäftigten.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat deshalb verfügt, dass in solchen Fällen der Vorwegabzug nicht zu kürzen ist. Dies gilt auch für pauschale Arbeitgeberbeiträge im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bei Empfängern von Altersruhegeld in einem Beschäftigungsverhältnis.

LfSt Bayern, 10.11.2008, S 2221.1.1 - 6/4 St 32/St 33, DStR 2008, S. 2420, LEXinform-Nr. 5231784

 

Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, Änderung durch das Jahressteuergesetz 2009

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 ist die Klassifizierung der Schule für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen nicht mehr von Bedeutung. Vielmehr kommt es nunmehr allein auf den erreichten oder beabsichtigten Abschluss an. Führt eine im EU-/EWR-Raum gelegene Privatschule oder eine Deutsche Schule im Ausland zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss oder bereitet sie hierauf vor, kommt nach dem BMF-Schreiben ein Sonderausgabenabzug der Schulgeldzahlungen in Betracht. Daher sind im Inland nicht nur wie bisher Entgelte an staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte allgemein bildende und berufsbildende Ersatzschulen sowie an allgemein bildende anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen, sondern erstmalig auch solche an andere Schulen (z.B. berufsbildende Ergänzungsschulen einschl. der Schulen des Gesundheitswesens) und solche Einrichtungen, die auf den Beruf oder einen allgemein bildenden Abschluss vorbereiten.

Für Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 gilt weiterhin H. 10.10 i.d.F. des EStH 2007.

BMF, Schr. v. 9.3.2009 - IV C 4 - S 2221/07/0007

 

20.05.2009

Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.

Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.

BFH, Urt. v. 5.3.2009, VI R 23/07, StBdirekt-Nr. 010229, BFH, Urt. 5.3.2009, VI R 23/07, StBdirekt-Nr. 010230

 

Vorsteuerabzug – Ordnungsgemäße Rechnung – Angabe des Zeitpunkts der Lieferung

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005), außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005, auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.

Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist keine bloße Formalie, sondern gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Während § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung lediglich auf den allgemeinen Rechnungsbegriff in § 14 Abs. 4 UStG verwies, ergibt sich aus der Bezugnahme des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG n.F. auf eine „nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung", dass diese sämtliche Angaben des § 14 Abs. 4 UStG (Pflichtangaben) enthalten muss.

BFH, Urt. v. 17.12.2008 - XI R 62/07, LEXinform-Nr. 0432834, StBdirekt-Nr. 009966

 

Leistungsbeschreibung in der Rechnung – Vorsteuerabzug

Für den Vorsteuerabzug ist es erforderlich, dass die Leistung in der Rechnung genau beschrieben ist. Eine Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahre 1996" in einer Rechnung ist nicht ausreichend, wenn diese Angaben weder in der Rechnung noch aus gegebenenfalls hinzugenommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisiert werden kann. Der Vorsteuerabzug wird somit untersagt.

BFH, Urt. v. 8.10.2008, V R 59/07, StBdirekt-Nr. 009763

 

Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie: Ordnungsgemäße Buchführung wird durch Zeitreihenvergleich nicht erschüttert

Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen der sog. digitalen Betriebsprüfung vom Finanzamt wenig zu befürchten. Zu diesem Ergebnis kommt der 6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 27.1.2009 (6 K 3954/07). Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines sog. „Zeitreihenvergleiches" die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuernachforderung in Höhe von rund 89.000 €. Der Senat hat der Klage des Gastwirts in vollem Umfang stattgegeben. Er wies darauf hin, dass nach dem Gesetz eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern müsse, bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen dürfe. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt er im Urteilsfall für unwesentlich. Durch den Zeitreihenvergleich sah es der Senat nicht als erwiesen an, dass die Buchführung unrichtig sei.

Der 6. Senat hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in München die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt.

Seit einigen Jahren führt die Finanzverwaltung die Betriebsprüfung „digital" durch. Die Betriebsprüfer können über die IT eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung ab dem Jahr 2002 nehmen und die gewonnenen Daten mit moderner Hard- und Software noch vor Ort auf ihre Plausibilität hin analysieren. Davon ist vor allem die Gastronomiebranche betroffen, in der die Einnahmen ganz überwiegend in bar erzielt werden. Beim Zeitreihenvergleich werden die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz sichtbar. Mit dem Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 in einem großen Zahlenwerk – hier in den Aufzeichnungen aller Kasseneinnahmen in drei Jahren – geprüft und festgestellt, ob das Ergebnis mathematisch-statistisch signifikant ist oder nicht. Dazu kann es bei manipulierten Aufzeichnungen kommen, wenn unbewusst eine „Lieblingszahl" häufiger eingegeben wird als andere. Dieses Verfahren hatte im entschiedenen Fall keine Auffälligkeiten gezeigt.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 4. Mai 2009 zu dem Urteil des FG Köln vom 27.01.2009 (Az.: 6 K 3954/07)

 



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