|
Rechtsprechungsänderung bei doppelter Haushaltsführung in sog. Wegverlegungsfällen
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 5.3.2009 (VI R 23/07, VI R 58/06) seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bisher verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging.
Nach neuer Rechtsprechung des BFH schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, so wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und dann die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Denn der (beibehaltene) Haushalt am Beschäftigungsort wird nun aus beruflichen Motiven unterhalten.
BFH, Urt. v. 5.3.2009, VI R 23/07, StBdirekt-Nr. 010229, BFH, Urt. 5.3.2009, VI R 23/07, StBdirekt-Nr. 010230
Vorsteuerabzug – Ordnungsgemäße Rechnung – Angabe des Zeitpunkts der Lieferung
In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005), außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG 2005, auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist keine bloße Formalie, sondern gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Während § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung lediglich auf den allgemeinen Rechnungsbegriff in § 14 Abs. 4 UStG verwies, ergibt sich aus der Bezugnahme des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG n.F. auf eine „nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung", dass diese sämtliche Angaben des § 14 Abs. 4 UStG (Pflichtangaben) enthalten muss.
BFH, Urt. v. 17.12.2008 - XI R 62/07, LEXinform-Nr. 0432834, StBdirekt-Nr. 009966
Leistungsbeschreibung in der Rechnung – Vorsteuerabzug
Für den Vorsteuerabzug ist es erforderlich, dass die Leistung in der Rechnung genau beschrieben ist. Eine Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahre 1996" in einer Rechnung ist nicht ausreichend, wenn diese Angaben weder in der Rechnung noch aus gegebenenfalls hinzugenommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisiert werden kann. Der Vorsteuerabzug wird somit untersagt.
BFH, Urt. v. 8.10.2008, V R 59/07, StBdirekt-Nr. 009763
Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie: Ordnungsgemäße Buchführung wird durch Zeitreihenvergleich nicht erschüttert
Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen der sog. digitalen Betriebsprüfung vom Finanzamt wenig zu befürchten. Zu diesem Ergebnis kommt der 6. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 27.1.2009 (6 K 3954/07). Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines sog. „Zeitreihenvergleiches" die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuernachforderung in Höhe von rund 89.000 €. Der Senat hat der Klage des Gastwirts in vollem Umfang stattgegeben. Er wies darauf hin, dass nach dem Gesetz eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern müsse, bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen dürfe. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt er im Urteilsfall für unwesentlich. Durch den Zeitreihenvergleich sah es der Senat nicht als erwiesen an, dass die Buchführung unrichtig sei.
Der 6. Senat hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH in München die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt. Seit einigen Jahren führt die Finanzverwaltung die Betriebsprüfung „digital" durch. Die Betriebsprüfer können über die IT eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung ab dem Jahr 2002 nehmen und die gewonnenen Daten mit moderner Hard- und Software noch vor Ort auf ihre Plausibilität hin analysieren. Davon ist vor allem die Gastronomiebranche betroffen, in der die Einnahmen ganz überwiegend in bar erzielt werden. Beim Zeitreihenvergleich werden die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz sichtbar. Mit dem Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 in einem großen Zahlenwerk – hier in den Aufzeichnungen aller Kasseneinnahmen in drei Jahren – geprüft und festgestellt, ob das Ergebnis mathematisch-statistisch signifikant ist oder nicht. Dazu kann es bei manipulierten Aufzeichnungen kommen, wenn unbewusst eine „Lieblingszahl" häufiger eingegeben wird als andere. Dieses Verfahren hatte im entschiedenen Fall keine Auffälligkeiten gezeigt.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 4. Mai 2009 zu dem Urteil des FG Köln vom 27.01.2009 (Az.: 6 K 3954/07)
|